Zusammenfassung: Der UFS Klagenfurt qualifiziert im konkreten Fall die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften eines Lehrers als Umschulungsmaßnahme und prüft die Abzugsfähigkeit der Studienkosten.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG; § 295a BAO