Zusammenfassung: Die Qualifikation einer Spareinlage als ungeklärter Vermögenszuwachs steht in Abhängigkeit zur Erstellung einer Vermögensdeckungsrechnung
Rechtsgrundlagen: §184 Abs 1 BAO; § 289 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Die Qualifikation einer Spareinlage als ungeklärter Vermögenszuwachs steht in Abhängigkeit zur Erstellung einer Vermögensdeckungsrechnung
Rechtsgrundlagen: §184 Abs 1 BAO; § 289 Abs 1 BAO
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