Zusammenfassung: Der Beitrag bespricht kurz die Entscheidung FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat Va, BE 23.05.2002, RV/27x-16/17/2001. Die FLD geht dabei auf verschiedene rechtliche Probleme ein und hält fest, daß kein Abzug von Anlaufverlusten eines Grafikers bei Änderung der Rechtsform und abhanden gekommenen Kunden gegeben sei, wenn die Tätigkeit dieselbe geblieben ist
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 3 EStG 1988; § 18 Abs. 6 EStG 1988; § 18 Abs 7 EStG 1988