Zusammenfassung: 1. Eine schätzungsweise Ermittlung kommt bei Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht. 2. Handelt es sich bei den abgesetzten Beträgen nicht um Geldbeträge, sondern um (einen entsprechenden Geldwert aufweisende) Sachen, muss auch die vom Kunden empfangene Ware selbst genau bezeichnet werden; eine bloß rechnerische (kalkulatorische) Zuordnung zu den einzelnen Kunden ist nicht ausreichend.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 4 EStG 1988; § 162 BAO