Zusammenfassung: Der VfGH prüfte, ob durch die Beschränkung der Anerkennung der geltend gemachten Fremdkapitalzinsen auf die Veräußerungsjahre das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1 KStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988