Die allgemeinen Vorgaben für die Ermittlung des fremden Rechts in grenzüberschreitenden Fällen sind im Wesentlichen im IPRG enthalten (§§ 1 ff). Wird auf ausländisches Recht verwiesen, dann ist es wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Führt dies zu einem Verdacht auf einen Verstoß gegen tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, müssen eine Reihe von Voraussetzungen strikt eingehalten und schrittweise geprüft werden. Wenn das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Bestimmung im konkreten Fall offensichtlich ordre public-widrig ist, dann kommt sie nicht zur Anwendung. Die Lücke ist nach Tunlichkeit im fremden Recht zu schließen bzw erforderlichenfalls ist eine Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Die Vorbehaltsklausel ist ein Korrekturinstrument, das nur selten zum Tragen kommen soll. Das macht sie so interessant, weil der zu schützende ordre public sich im Laufe der Zeit wandelt. In Teil 1 wird das Familienrecht behandelt, in Teil 2 folgt ordre public in erbrechtlichen Belangen und ein rechtsvergleichender tour d'horizon.

