§ 246 ABGB; §§ 45, 120, 122, 123 AußStrG
Der Antrag auf Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens ist eine verfahrensleitende Verfügung (iSd § 45 Satz 2 AußStrG).
Über den Antrag auf Enthebung des einstweiligen Erwachsenenvertreters ist inhaltlich zu entscheiden. Diese Entscheidung ist anfechtbar.

