§ 85 AußStrG; §§ 2 bis 4, 25 IPRG; 4. DVEheG
Unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Mitwirkung am Beweisverfahren und damit zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist als Verfahrensfrage nach inländischem Recht zu beurteilen.
§ 85 AußStrG; §§ 2 bis 4, 25 IPRG; 4. DVEheG
Unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Mitwirkung am Beweisverfahren und damit zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist als Verfahrensfrage nach inländischem Recht zu beurteilen.
