HUP; § 231 ABGB
Für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 kommt es auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also auf die Verfahrenseinleitung, an. Für rückständigen Unterhalt maßgeblich ist jenes Unterhaltsstatut, das zu dieser Zeit (jeweils) die Unterhaltsbeziehung zwischen den Parteien regelte.

