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Vom Start-up über das erfolgreiche Unternehmen in die Aufteilungsmasse

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2025/124EF-Z 2025, 268 - 270 Heft 6 v. 27.10.2025

§§ 81, 82 Abs 1 Z 3 EheG

Der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen - sofern er nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird, wobei der Erlös zum Aufteilungsstichtag (wirtschaftlich) bereits einem bestimmten Unternehmen zugeordnet sein muss - zählt zur Aufteilungsmasse.

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