§§ 81, 82 Abs 1 Z 3 EheG
Der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen - sofern er nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert wird, wobei der Erlös zum Aufteilungsstichtag (wirtschaftlich) bereits einem bestimmten Unternehmen zugeordnet sein muss - zählt zur Aufteilungsmasse.

