Art 97 Abs 2 lit a Brüssel IIb-VO; Art 10, 13 KSÜ
Ist in einem Vertragsstaat des KSÜ, in dem die Brüssel IIb-VO nicht gilt, bereits ein Gerichtsverfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig, bevor ein weiteres Gericht in einem Mitgliedstaat (der Brüssel IIb-VO) mit einem dasselbe Kind betreffenden Verfahren wegen desselben Anspruchs befasst wird, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 13 KSÜ.

