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Sorgerechtsstreit in Serbien: Achtung vor Einlassung in das Verfahren

RechtsprechungJudikaturMarco NademleinskyEF-Z 2025/114EF-Z 2025, 235 - 237 Heft 5 v. 18.8.2025

Art 97 Abs 2 lit a Brüssel IIb-VO; Art 10, 13 KSÜ

Ist in einem Vertragsstaat des KSÜ, in dem die Brüssel IIb-VO nicht gilt, bereits ein Gerichtsverfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig, bevor ein weiteres Gericht in einem Mitgliedstaat (der Brüssel IIb-VO) mit einem dasselbe Kind betreffenden Verfahren wegen desselben Anspruchs befasst wird, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 13 KSÜ.

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