§§ 82, 85 AußStrG
Trägt das Gericht im Abstammungsverfahren dem Antragsgegner auf, einen DNA-Test zu machen, sind am Rechtsmittelverfahren sämtliche am Verfahren beteiligten Personen und jene Personen, für die die medizinische Untersuchung angeordnet wurde, zu beteiligen.

