§ 177 AußStrG; § 12 WEG 2002
Aus dem Umstand, dass die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, ein Miteigentum von mehr als zwei Personen an einem Mindestanteil aber rechtl nicht denkbar ist, ergibt sich, dass bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorzugehen ist bzw sichergestellt sein muss, dass das Eigentum am Mindestanteil nicht mehr als zwei Personen zufällt.

