§§ 677 f ABGB
Eine "Zuwendung" iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
Leistungen aus der familiären Beistandspflicht schließen - im Gegensatz zum Bereicherungsrecht - die Abgeltung im Rahmen eines Pflegevermächtnisses nicht aus.