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Vererblichkeit von Schadenersatzansprüchen auf Gläubigerseite

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/80EF-Z 2022, 185 - 188 Heft 4 v. 22.6.2022

§§ 531, 1295, 1299 ABGB

Mit der Einantwortung gehen vertragliche Schadenersatzansprüche des Verstorbenen insoweit auf die Erben über, als der Verstorbene diese geltend machen hätte können. Soweit bereits im Vermögen des Erblassers (dem Nachlass) ein Nachteil eingetreten ist, übernehmen die Erben dessen vertragliche Position.

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