§§ 531, 1295, 1299 ABGB
Mit der Einantwortung gehen vertragliche Schadenersatzansprüche des Verstorbenen insoweit auf die Erben über, als der Verstorbene diese geltend machen hätte können. Soweit bereits im Vermögen des Erblassers (dem Nachlass) ein Nachteil eingetreten ist, übernehmen die Erben dessen vertragliche Position.