Im Fall der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haftet ein Erbe gem § 802 ABGB den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen hinreicht. Von Amts wegen ist ein Gläubigeredikt zu schalten. Der vorliegende Beitrag untersucht die Wirkung der Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger auf die Haftung des bedingt erbantrittserklärten Erben, wobei der Schwerpunkt auf das Kürzungsrecht des Erben gegen den Vermächtnisnehmer gem §§ 692 ff ABGB gelegt wird.