§ 45 AußStrG
Übergangenen Erben ist es nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihnen die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.