§ 45 AußStrG
Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt eine Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu.
2 Ob 66/21a
§ 45 AußStrG
Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt eine Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu.
2 Ob 66/21a