§§ 79, 110 AußStrG
Beschwerdegegenstand bei Durchsetzung einer Kontaktregelung nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG ist nicht der Strafbetrag, sondern die Bestrafung als solche, somit ein nicht rein vermögensrechtlicher Gegenstand.
Der Revisionsrekurs ist wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln, wobei die Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme ebenso nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist wie die Angemessenheit der Strafhöhe.