§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB
Wenn zwischen den von beiden Ehegatten der Gütergemeinschaft gewidmeten Werten an Vermögen und künftigem Erwerb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein krasses Missverhältnis nicht zu erwarten ist, dann kommt die Begründung der allgemeinen Gütergemeinschaft ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden iSv § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gleich.