In einer jüngeren Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass das Pflegevermächtnis die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile nicht mindert. Gleiches gilt seiner Ansicht nach auch für den Wert der Pflegeleistungen, jedenfalls sofern die Pflegeperson keinen Bereicherungsanspruch hat. Der folgende Beitrag setzt sich damit kritisch auseinander und stellt eine eigene Lösung dar.
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