§ 1424 Satz 2, § 1313a ABGB
§ 1424 Satz 2 ABGB stellt für eine Tilgungswirkung (allein) darauf ab, ob das Bezahlte beim geschäftsunfähigen Gläubiger wirklich vorhanden oder zu seinem Nutzen verwendet worden ist.
Ein Schadenersatzanspruch des Schuldners gegen den geschäftsunfähigen Gläubiger wegen Verstoßes gegen eine (allfällige) Pflicht zur Verständigung vom (teilweisen) Verlust der Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass die Unterlassung des gesetzlichen Vertreters dem Geschäftsunfähigen gem § 1313a ABGB zuzurechnen und dass sie dem gesetzlichen Vertreter vorwerfbar ist. Darüber hinaus muss die Unterlassung für den Schaden kausal sein.