§§ 66, 69a EheG
Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung und ist seine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nicht (mehr) zu erwarten, ist davon auszugehen, dass die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet wird, den - ohnehin geringen - Lebensstandard in Ruhe zu sichern.