Im Rahmen der Pflichtteilsermittlung und -erfüllung ist auch die Ausstattung, die ein Kind anlässlich seiner Verehelichung bzw Verpartnerung erhalten hat, zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag untersucht damit zusammenhängende Fragestellungen, die teils schon nach alter Rechtslage bestanden haben und teils durch das ErbRÄG 2015 neu hinzugekommen sind. (FN )