§§ 81 ff EheG; §§ 7, 8a IO
Aus dem "Charakter" des Aufteilungsanspruchs ergibt sich, dass eine Einordung des Aufteilungsverfahrens entweder nur als Aktiv- oder nur als Passivverfahren dem Wesen dieses Rechts bei der "insolvenzrechtlichen Erfassung" nicht gerecht wird.