§ 49 EheG; § 530 ZPO
Auch wenn eine rechtskräftig geschiedene Ehe nicht noch einmal geschieden werden kann, besteht grundsätzlich kein Hindernis, den Verschuldensausspruch zu ergänzen.
Die Ergänzungsklage ist - in Abgrenzung zur Wiederaufnahmsklage gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO - zur Geltendmachung solcher Tatsachen und Beweismittel zu erheben, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt und benützbar waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuld- oder Mitschuldausspruch bzw eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will. Die Rechtsprechung anerkennt damit ein besonderes Rechtsschutzinteresse des im Vorprozess beklagten Ehegatten, der zur Wahrung seiner eigenen Interessen am Fortbestand der Ehe im Scheidungsprozess von der Möglichkeit der Erhebung eines Verschuldens- oder Mitverschuldensantrags abgesehen hat.