§ 242 Abs 2 ABGB
Bei der Anordnung eines Genehmigungsvorbehaltes iSd § 242 Abs 2 ABGB ist eine genaue Formulierung geboten bzw muss der Umfang bestimmt bezeichnet werden, was auch den Genehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten betrifft.