§§ 120, 128 AußStrG
Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu, der den Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren vertritt.
Nach § 120 Abs 1 AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, dieser zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Erwachsenenvertreter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Verfügungen über die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter können nicht über die rechtskräftige Beendigung des Erweiterungsverfahrens hinaus wirken.