Art 4 HUP 2007 regelt das auf Kindesunterhaltsansprüche anwendbare Recht; dazu sind zwei unterschiedliche Anknüpfungskaskaden vorgesehen, je nachdem, ob der Berechtigte den Anspruch vor Gerichten oder Behörden des Staates, in dem er, oder jenen des Staates, in dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie sollen das Verfahren vereinfachen, weshalb gegen die Begründung der E 6 Ob 224/18m einige Bedenken anzumerken sind.
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