Nach Ansicht des OGH ist eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel, die zwischen männlichen und weiblichen Nachkommen differenziert, sittenwidrig. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit die Ansicht des OGH auf letztwillige Verfügungen übertragen werden kann, und erörtert grundsätzliche Fragen der Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen. (FN )
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