§ 242 ABGB
Zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person bedarf es (im Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters) eines vom Gericht angeordneten Genehmigungsvorbehalts. Dieser darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden und setzt eindeutige Anhaltspunkte für eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für die betroffene Person voraus.