§§ 119, 120a AußStrG
Ein Sachverständigengutachten ist im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Daher kann aus der Verwendung eines Aktengutachtens allein - von Fällen einer Gehörverletzung abgesehen - die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden.