§ 127 AußStrG; § 274 ABGB
Die Rekurslegitimation von Angehörigen im Bestellungsverfahren beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt.
§ 127 Abs 3 AußStrG begründet kein eigenes Recht eines Angehörigen, zum gerichtl Erwachsenenvertreter bestellt zu werden. Wenn ein Angehöriger einen Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen.