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Tod des Betroffenen und Vertragsgenehmigung

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/94EF-Z 2019, 176 Heft 4 v. 28.6.2019

§ 246 ABGB

Nach dem Tod eines Betroffenen ist eine Genehmigung des von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist - ebenso wie die Versagung einer Genehmigung - wirkungslos.

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