1. § 177 Abs 4 ABGB
Gem § 177 Abs 4 ABGB haben die Eltern, wenn sie beide mit der Obsorge betraut sind, aber nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.
Im Fall gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung des Hauptaufenthalts aber nur als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie insbesondere die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes iS des Melderechts oder die Geltendmachung von Familienleistungen.