§ 49 EheG
Die Annahme des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung der Ehe mit dem Auszug der Frau aus der Ehewohnung ist - vor allem auch angesichts des Umstands, dass der Mann nur drei Tage nach dem Auszug seine Scheidungsklage einbrachte - jedenfalls vertretbar.