§ 133 Abs 2 und 3 AußStrG
Wenn die Eltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut sind, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte Euro 10.000,- wesentlich übersteigt oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist.