Im Rahmen des 2. ErwSchG novellierte der Gesetzgeber die Akteneinsicht und die Amtshilfe gem § 141 AußStrG. Die Eckpunkte dieser neuen Bestimmung - die insbesondere für die Akteneinsicht bei Verlassenschaftsverfahren von vertretenen Personen bedeutsam ist - werden im folgenden Beitrag erläutert.
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