§§ 20 lit a, 33 Abs 1 GBG; Art 31 EuErbVO; § 182a AußStrG
Der deutsche Erbschein muss - ebenso wie das europäische Nachlasszeugnis - Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.
Eine Anpassung des Gesamthandeigentums des deutschen Rechts auf Miteigentum kann - statt eines eigenen Feststellungsverfahrens nach § 182a AußStrG - im Grundbuchsverfahren durch eine entsprechende Anmerkung der Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB erfolgen.