§§ 81 ff EheG
Für die Beurteilung des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind allein die Feststellungen im Aufteilungsverfahren maßgeblich; dort kann es auch zu einem anderen Ergebnis als im Scheidungsprozess kommen. Eine Bindung an ein solches Element des Scheidungsurteils nach § 55 Abs 1 EheG für das Aufteilungsverfahren besteht nicht.