§ 82 EheG
Wollten die Eltern des Ehemanns die Liegenschaft zur Hälfte auch ihrer Schwiegertochter zukommen lassen, so ist aufteilungsrechtlich von einer Schenkung an beide Ehegatten selbst dann auszugehen, wenn der Notariatsakt so formuliert wurde, dass die Eltern zuerst dem Mann die Liegenschaft übertrugen und dieser im nachfolgenden Punkt mit der Frau betreffend diese Liegenschaft eine Gütergemeinschaft vereinbarte.