§ 68a EheG; §§ 1 ff WMG; §§ 1 ff WSHG
Zunächst führt der OGH aus, unter welchen Kriterien Sozialhilfeleistungen als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen sind. Dann prüft er konkret, ob die von der Stadt Wien gewährte Mietbeihilfe sowie ein einmaliger Zuschuss zur Abdeckung der Heizkostenrückstände die Unterhaltsbemessung schmälern.