§ 140 ABGB; § 61 GehG
Ein unterhaltspflichtiger Lehrer ließ sich regelmäßige Mehrleistungen nicht auszahlen, sondern auf ein Zeitkonto gutschreiben. Zu prüfen war nun, auf welcher Grundlage der Kindesunterhalt zu bemessen ist. Insb ging der OGH darauf ein, welche Rolle die Befriedigung wichtiger Lebensinteressen des Unterhaltspflichtigen spielt.