Zusammenfassung: Der EGMR konkretisierte im gegenständlichen Fall, welche Mindestrechte in Bezug auf den persönlichen Kontakt mit dem Kind einem nicht obsorgeberechtigten Elternteil jedenfalls gewährt werden müssen. Auf dem Prüfstand stand in diesem Fall eine Bestimmung aus dem deutschen Recht. In der Anmerkung wird darauf eingegangen, welche Auswirkungen das Urteil für das österreichische Recht hat.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; § 1684 dBGB; § 148 ABGB