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"Schuldenverdrängung"

EherechtJudikaturEF-Z 2012/42EF-Z 2012, 75 Heft 2 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: In Hinblick auf bestehende Kreditverbindlichkeiten geht der OGH vorliegend der Frage nach, ob der Gläubiger Forderungen innerhalb der in § 95 normierten Frist außergerichtlich geltend zu machen hat, um einen Antrag nach § 98 Abs 1 EheG zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen: § 98 EheG

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