§ 11 HeimAufG; § 16 HeimAufG; Art 2 EMRK
In vorliegender Sache war zu klären, ob das Rechtsschutzinteresse des Leiters einer Einrichtung in einem Verfahren betreffend die Unzulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung auch nach dem Tod bestehen bleibt.
§ 11 HeimAufG; § 16 HeimAufG; Art 2 EMRK
In vorliegender Sache war zu klären, ob das Rechtsschutzinteresse des Leiters einer Einrichtung in einem Verfahren betreffend die Unzulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung auch nach dem Tod bestehen bleibt.