§ 66 EheG
Vorliegendes Judikat hatte die Frage zu klären, ob ein Unterhaltspflichtiger ohne nennenswerten Grund auf sein Erbe verzichten darf, wenn er erkennen konnte, dass er ansonsten unterhaltspflichtig würde.
OGH 13.10.2009, 1 Ob 104/09i
§ 66 EheG
Vorliegendes Judikat hatte die Frage zu klären, ob ein Unterhaltspflichtiger ohne nennenswerten Grund auf sein Erbe verzichten darf, wenn er erkennen konnte, dass er ansonsten unterhaltspflichtig würde.
OGH 13.10.2009, 1 Ob 104/09i