Zusammenfassung: Im Lichte des § 49 EheG war zu klären, ob das fortgesetzte Betrachten von Nacktfotos gegen Widerspruch und in Gegenwart der Frau sowie das unterlassene Entgegentreten gegen die familiäre Einflussnahme der Schwiegermutter eine Eheverfehlung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 49 EheG