Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache war fraglich, ob die Verweigerung sadomasochistischer Sexualpraktiken als Eheverfehlung anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 49 EheG
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Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache war fraglich, ob die Verweigerung sadomasochistischer Sexualpraktiken als Eheverfehlung anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 49 EheG
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