§ 66 EheG
In vorliegender Sache war die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu beurteilen. Macht es einen Unterschied, ob das zu betreuende Kind aus der - zweiten - Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen oder aus erster Ehe stammt?